Rz. 1908

[Autor/Stand] Besondere Zielsetzungen der Entsendung. Besonderheiten bei der Bestimmung der Interessenlage ergeben sich bei Entsendungen zu Ausbildungs- und Fortbildungszwecken. Bei dem entsendenden Unternehmen handelt es sich regelmäßig um die Muttergesellschaft des Konzerns, die mit der Entsendung die Zielsetzung verfolgt, die Qualifikation der bei ihr beschäftigten Arbeitnehmer zu verbessern.

 

Rz. 1909

[Autor/Stand] Interessenlage einer Entsendung zu Aus- und Fortbildungszwecken. Ausgehend von den aus Sicht des Mutterunternehmens mit der Entsendung verfolgten Zielsetzungen, ist regelmäßig davon auszugehen, dass Entsendungen zu Aus- und Fortbildungszwecken durch das Interesse des Mutterunternehmens an der Entsendung dominiert werden.[3] Für diese Wertung spricht, dass die Muttergesellschaft nach dem Abschluss der Entsendung von den gesammelten Erfahrungen und Kenntnissen der Arbeitnehmer profitieren kann.[4]

 

Rz. 1910

[Autor/Stand] Kriterien für die Bestimmung der Interessenlage. Das Interesse der entsendenden Konzerngesellschaft kommt auch dadurch zum Ausdruck, dass regelmäßig keine Anfrage der aufnehmenden Konzerngesellschaft vorliegen wird, einen Arbeitnehmer zu entsenden.[6] Insoweit tritt der Aspekt, dass die aufnehmende Konzerngesellschaft während der Entsendung ggf. aus der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers einen Nutzen ziehen kann, hinter die Interessenlage der Muttergesellschaft an der Entsendung zurück.

[Autor/Stand] Autor: Hick, Stand: 01.03.2016
[Autor/Stand] Autor: Hick, Stand: 01.03.2016
[3] Im Ergebnis so auch BFH v. 11.4.1984 – I R 175/79, BStBl. II 1984, 535; OFD Koblenz, v. 10.8.1995 – S 1341 A - St 34 1, WPg 1995, 675.
[4] Vgl. Vögele/Crüger/Schmitt, DB 2002, 1185 (1186).
[Autor/Stand] Autor: Hick, Stand: 01.03.2016
[6] Vgl. BMF v. 9.11.2001 – IV B 4 - S 1341 - 20/01 – VWG-Arbeitnehmerentsendung, BStBl. I 2001, 796 – Tz. 3.4.3, vgl. Anhang 2 Verwaltungsanweisungen S. V 109 ff.

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