(2) 1 Für die Zuordnung von Dotationskapital nach der Kapitalaufteilungsmethode ist die Höhe des Eigenkapitals des ausländischen Unternehmens nach deutschem Steuerrecht zu bestimmen.

 

Rz. 3208

[Autor/Stand] Maßgeblichkeit des deutschen Steuerrechts. Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 BsGaV soll das zuzurechnende Eigenkapital des Unternehmens i.S.d. § 12 Abs. 1 BsGaV grundsätzlich nach deutschem Steuerrecht bestimmt werden. Die Bestimmung des Eigenkapitals eines ausländischen Unternehmens nach deutschen Grundsätzen ist in der Praxis – wie z.B. die Erfahrungen mit der Bestimmung des steuerlichen Einlagekontos einer ausländischen Kapitalgesellschaft nach § 28 Abs. 8 KStG zeigen – mit erheblichen praktischen Schwierigkeiten verbunden. Denn eine solche Überleitungsrechnung setzt die Ermittlung der Abweichungen des nach ausländischen Rechnungslegungsgrundsätzen ermittelten Eigenkapitals von den deutschen handels- und steuerlichen Bilanzierungsvorschriften voraus. Dies wäre z.B. im Bereich der Rückstellungsbewertung, wo regelmäßig erhebliche Unterschiede bestehen, mit einem wirtschaftlich kaum zu rechtfertigenden Aufwand verbunden. Darüber hinaus wird die Zuordnung von Finanzierungsaufwendungen nach ausländischem und deutschem Recht in der Regel auseinanderfallen, sodass es dadurch zur Doppelbesteuerung oder zur Entstehung von Besteuerungslücken kommen würde.[2]

[Autor/Stand] Autor: Leonhardt/Tcherveniachki, Stand: 01.03.2018
[2] Vgl. Andresen in Wassermeyer/Andresen/Ditz, Betriebsstätten-Handbuch2, Rz. 4.145.

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