Rz. 1289

[Autor/Stand] Grundsätze zur Bestimmung des Einigungsbereichs in Gewinnfällen. Die nach den vorstehenden Grundsätzen ermittelten Gewinnpotentiale der verlagerten Funktion bilden die Grundlage für die Ermittlung des Einigungsbereichs i.S. des § 1 Abs. 3 Satz 6. Dieser wird durch den Mindestpreis des übertragenden Unternehmens und den Höchstpreis des übernehmenden Unternehmens bestimmt. Maßgeblich ist die Sicht der beiden ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiter. Der Mindestpreis des übertragenden Unternehmens ergibt sich nach § 7 Abs. 1 Satz 1 FVerlV aus dem Ausgleich für den Wegfall des Gewinnpotentials zzgl. eventuell anfallender Schließungskosten, falls das übertragende Unternehmen aus der verlagerten Funktion in Zukunft Gewinne zu erwarten hatte. Ohne einen solchen Gewinnausgleich ist die Aufgabe der Funktion nach Rz. 116 der VWG-Funktionsverlagerung[2] aus der Sicht des übertragenden Unternehmens betriebswirtschaftlich nicht sinnvoll. Tatsächlich bestehende Handlungsalternativen[3], die das übertragende Unternehmen als unabhängiges Unternehmen hätte, sind nach § 7 Abs. 1 Satz 2 FVerlV zu berücksichtigen, so dass der maßgebliche Mindestpreis von den weggefallenen Gewinnen im Einzelfall auch abweichen kann. In Substitutionsfällen akzeptiert die Finanzverwaltung nach Rz. 119 der VWG-Funktionsverlagerung[4] beim übertragenden Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen einen Mindestpreis von Null. Richtigerweise fehlt es in diesen Fällen aber bereits an einer Funktionsverlagerung, so dass sich die Frage nach der Ermittlung eines Einigungsbereichs i.S. des § 1 Abs. 3 Satz 6 überhaupt nicht stellt.[5] Der Höchstpreis des übernehmenden Unternehmens ist nach § 7 Abs. 4 Satz 1 FVerlV regelmäßig in dem aus seiner Sicht ermittelten Gewinnpotential der verlagerten Funktion zu erblicken. Tatsächlich bestehende Handlungsalternativen[6], die das übernehmende Unternehmen als unabhängiges Unternehmen hätte, sind nach Rz. 126 der VWG-Funktionsverlagerung[7] auch in diesem Fall zu berücksichtigen, so dass auch der maßgebliche Höchstpreis von dem ermittelten Gewinnpotential im Einzelfall abweichen kann.

 

Rz. 1290

[Autor/Stand] Ermittlung des Einigungsbereichs in Liquidations- und Verlustfällen. Ist das übertragende Unternehmen aus rechtlichen, tatsächlichen oder wirtschaftlichen Gründen nicht mehr in der Lage, die verlagerte Funktion mit eigenen Mitteln auszuüben, entspricht der Mindestpreis des übertragenden Unternehmens nach § 7 Abs. 2 FVerlV dem Liquidationswert der nicht mehr benötigten Wirtschaftsgüter.[9] Bei der Ermittlung des Liquidationswerts sind nach Rz. 120 der VWG-Funktionsverlagerung[10] auch die Schließungskosten zu berücksichtigen, so dass der Mindestpreis des übertragenden Unternehmens auch negativ sein kann. In diesem Fall ist das übertragende Unternehmen letztlich bereit, an das übernehmende Unternehmen eine Abstandszahlung für die übergehende Funktion zu leisten. Unabhängig davon ist nach § 7 Abs. 5 FVerlV in den Liquidationsfällen des § 7 Abs. 2 FVerlV aber stets zu prüfen, ob ein fremder Dritter im Einzelfall bereit wäre, einen Preis für die Übernahme der Funktion zu bezahlen. Verlagert ein Unternehmen eine Funktion, aus der es dauerhaft Verluste zu erwarten hat, ergibt sich der Mindestpreis des übertragenden Unternehmens nach § 7 Abs. 3 Satz 1 FVerlV aus den zu erwartenden Verlusten oder den eventuell anfallenden Schließungskosten.[11] Abzustellen ist hierbei nach § 7 Abs. 3 Satz 1 FVerlV auf den für das übertragende Unternehmen weniger belastenden Betrag, da auch fremde Dritte die Handlungsalternative wählen würden, die am wenigsten nachteilig ist.[12] Auch in diesem Fall wäre das übertragende Unternehmen letztlich bereit, eine Abstandszahlung für die übergehende Funktion zu leisten. Unabhängig davon ist aber nach § 7 Abs. 5 FVerlV auch in den Verlustfällen des § 7 Abs. 3 Satz 1 FVerlV stets zu prüfen, ob ein fremder Dritter im Einzelfall bereit wäre, einen Preis für die Übernahme der Funktion zu bezahlen. Keine Regelung hat der Fall erfahren, dass das übernehmende Unternehmen aus der Funktion Verluste zu erwarten hat.[13] Hier ist fraglich, ob überhaupt eine Funktionsverlagerung vorliegt. Jedenfalls ist das übernehmende Unternehmen für die Übernahme der Funktion fremdvergleichskonform zu entschädigen.[14]

 

Beispiel

Die D-GmbH mit Sitz in München ist im Bereich der Entwicklung, der Herstellung und dem Vertrieb von Fahrzeugfelgen tätig. Die Fahrzeugfelgen werden in München entwickelt und hergestellt. Auch der weltweite Vertrieb der Fahrzeugfelgen erfolgt von München aus. Aufgrund der angespannten Situation auf dem Fahrzeugmarkt musste die D-GmbH in den letzten Jahren einen starken Umsatzrückgang hinnehmen, der dazu führte, dass sie seit zwei Jahren beständig Verluste erwirtschaftet. Eine Besserung der Situation ist nicht zu erwarten. Die D-GmbH geht davon aus, dass sie in den kommenden Jahren Verluste erwirtschaften wird, deren Barwert 1 500 000 Euro beträgt. Die Schließungskosten würden...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge