Rz. 110
[Autor/Stand] Zwangsgeld. Sofern ein Unternehmen den Pflichten des § 138a AO nicht nachkommt, kann das BZSt die Einhaltung der Verpflichtung durch Androhung bzw. Festsetzung eines Zwangsgelds gem. §§ 328 ff. AO durchsetzen. Voraussetzung ist ein wirksamer Verwaltungsakt i.S.d. § 118 AO. Dazu muss das BZSt den Steuerpflichtigen zunächst zu einem bestimmten Handeln, d.h. zur Erstellung und Übermittlung des Berichts, auffordern.[2]
Rz. 111
[Autor/Stand] Keine Sanktionen gem. § 162 AO. Die Sanktionsmechanismen des § 162 Abs. 1–4 AO hinsichtlich der Schätzung von Besteuerungsgrundlagen, der Umkehr der Beweislast bzw. des Zuschlags sind bei Verletzung der Pflichten des § 138 AO nicht einschlägig, da § 162 AO diesen Sanktionsmechanismus nicht vorsieht.
Rz. 112
[Autor/Stand] Kein Verspätungszuschlag gem. § 152 AO. Es kann auch kein Verspätungszuschlag i.S.d. § 152 AO festgesetzt werden, da das Versäumen der Abgabefrist keinen Verstoß gegen eine Steuererklärungspflicht i.S.d. § 152 AO darstellt.
Rz. 113
[Autor/Stand] Keine Steuerverkürzung möglich. Das Unterlassen eines CbC-Reportings oder ggf. unrichtige Angaben in einem CbC-Reporting können nicht zu einer Steuerverkürzung oder zu einer Erlangung eines nicht gerechtfertigten Steuervorteils nach § 370 Abs. 1 AO führen. Grund ist, dass nach übereinstimmender Auffassung der OECD, der EU und derjenigen des deutschen Gesetzgebers/der deutschen Finanzverwaltung, die Daten des CbC-Reportings nicht zur konkreten Festlegung von Verrechnungspreisen geeignet und hierzu nicht zu verwenden sind.
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