Die Aufgaben der Steuerfahndung werden in § 208 AO geregelt. Zu ihnen zählen nach § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO die Erforschung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten, nach Nr. 2 die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen in den in Nr. 1 bezeichneten Fällen sowie nach Nr. 3 die Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle. § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 AO erfordert einen strafprozessualen Anfangsverdacht, also i.S.d. § 152 Abs. 2 StPO, § 386 Abs. 1 S. 1 AO zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für die Begehung einer Steuerstraftat.[34] Hieran fehlt es vorliegend.
Die Aufgabenzuweisung in § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AO scheidet ebenfalls aus. Jenseits des Wortlauts ist für eine entsprechende Zuständigkeit erforderlich, dass angesichts konkreter Anhaltspunkte oder aufgrund allgemeiner Erfahrung die Möglichkeit einer Steuerhinterziehung in Betracht kommt.[35] Ermittlungen "ins Blaue hinein" sind hingegen unzulässig. An solchen Anhaltspunkten fehlt es im entschiedenen Fall ebenfalls.
Darüber hinaus ist zweierlei zu beachten: Der Steuerfall ist im vorliegenden Fall bereits nicht "unbekannt" i.S.d. § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AO[36], der ferner nicht einschlägig ist, wenn der Anwendungsbereich des § 208 Abs. 2 Nr. 1 AO betroffen ist, weil die Steuerfahndung dann nicht auf Basis eigener Initiative und originärer Zuständigkeit im strafprozessualen Zusammenhang handelt, sondern auf fremde Veranlassung zu Besteuerungszwecken.[37]
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