Rz. 21
Die Steuerbefreiung gilt sowohl bei unbeschränkter[1] als auch bei beschränkter[2] Steuerpflicht. Bei beschränkter Steuerpflicht erfolgt keine Kürzung der Steuerbefreiung von 10 %.[3]
Rz. 22
Die Steuerbefreiung gilt aber immer nur für Grundstücke, die im Inland oder einem EU-/EWR-Mitgliedstaat belegen sind.[4] Grundstücke in Drittstaaten sind nicht begünstigt.
Rz. 23–29
einstweilen frei
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