Rz. 128

Familienstiftungen und Familienvereine unterliegen gem. § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG mit ihrem Vermögen in Zeitabständen von je 30 Jahren der 1974 neu eingeführten Erbersatzsteuer. Sie entsteht erstmals nach Ablauf von 30 Jahren seit dem ersten Übergang von Vermögen auf die Stiftung bzw. den Verein (z. B. 2.1.1990/2.1.2020). Wenn das Vermögen zum 1.1.1954 oder früher übergegangen ist, entsteht die Steuer erstmals zum 1.1.1984. Der nächstfolgende Besteuerungszeitpunkt richtet sich dann nach dem 1.1.1984 und ist der 1.1.2014. § 24 ErbStG eröffnet die Möglichkeit, die Zahlung der Steuer in 30 gleichen Jahresbeträgen vorzunehmen.

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