Rz. 10

Zuwendungen an eine noch zu errichtende Stiftung stellen nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 bzw. § 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG eigenständige steuerpflichtige Vorgänge dar (§ 3 ErbStG Rz. 528 ff.; § 7 ErbStG Rz. 440 ff.). Nach Ansicht des BFH können Vermögenszuwächse einer vom Erblasser errichteten, jedoch noch nicht als rechtskräftig anerkannten Stiftung in dieser Zwischenzeit nicht als Zweckzuwendungen i. S. d. § 8 ErbStG behandelt werden.[1]

[1] BFH v. 25.10.1995, II R 20/92, BStBl II 1996, 99; a. A. Curdt, in Kapp/Ebeling, ErbStG, § 8 Rz. 19 f.

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