Rz. 568

Eine Entreicherung liegt beim Leistenden objektiv nicht vor, wenn seine Leistung zu keiner Verminderung seines Vermögens führt. Den Standardfall bildet der Verzicht auf eine wegen des Nachrangs gem. § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO objektiv wertlose Gesellschafterforderung im Erlasswege[1], wenn sich die Gesellschaft, etwa wegen drohender Zahlungsunfähigkeit, in der Krise befindet.[2] Die Entreicherung bildet zugleich den Höchstwert der beim Begünstigten objektiv möglichen Bereicherung. Deswegen hat sich die Beurteilung einer Erhöhung des Unternehmenswerts nach dem Substanzwert als Höchstwert zu richten.

[1] Vgl. § 397 BGB.
[2] Im Ergebnis ebenso van Lishaut/Ebber/Schmitz, Ubg 2012, 1, 5, aber nur für den Forderungsverzicht unter Besserungsvorbehalt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge