Rz. 490
§ 7 Abs. 2 ErbStG nimmt auf den Tatbestand der vorzeitigen Herausgabe des Nachlassvermögens nach § 7 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG Bezug. Die Herausgabe gilt als freigebige Zuwendung des Vorerben und nicht als Erwerb vom Erblasser. Auf Antrag wird der Versteuerung (Steuerklasse, Freibetrag, Steuertarif) das Verhältnis des Nacherben zum Erblasser zugrunde gelegt. Der Verweis des § 7 Abs. 1 Nr. 7 S. 2 ErbStG auf § 6 Abs. 2 S. 3–5 ErbStG betrifft den Sonderfall, dass der Vorerbe zugleich mit dem der Nacherbfolge unterliegenden Vermögen auch nacherbschaftsteuerfreies Vermögen freigebig zuwendet.[1]
Rz. 491–494
einstweilen frei
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