Rz. 400

Die Vorschrift will eine Besteuerungslücke vermeiden, wenn eine Schenkung einer staatlichen Genehmigungspflicht unterliegt. Hier könnte nämlich der Erwerb nicht auf dem Willen des Schenkers, sondern auf der staatlichen Anordnung beruhen.[1] Die Vorschrift hat bisher noch keine praktische Bedeutung erlangt.[2] Nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e ErbStG entsteht die Steuer mit dem Zeitpunkt der Genehmigung.

 

Rz. 401–409

einstweilen frei

[1] Götz, in Wilms/Jochum, ErbStG, § 7 Rz. 225.
[2] Hannes/Holtz, in Meincke/Hannes/Holtz, ErbStG, 2021, § 7 Rz. 107.

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