Rz. 115

Der Wahl-Güterstand ist nach Art. 1 des Abkommens deutschen, französischen und deutsch-französischen Ehepaaren eröffnet. Es genügt, dass sie ihren Wohnsitz in Deutschland, Frankreich oder einem Drittstaat haben, dessen internationales Privatrecht für das Güterrecht auf die Staatsangehörigkeit abstellt. Demnach können auch Ehegatten mit anderen Staatsangehörigkeiten diesen Güterstand vereinbaren, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland bzw. Frankreich haben. Eine grenzüberschreitende Konstellation ist nicht erforderlich.[1]

[1] Gottschalk, in T/G/J/G, ErbStG, § 5 Rz. 40; Jünemann, ZEV 2013, 353.

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