Rz. 85

Wenn die Ehegatten freiwillig einen vorzeitigen Ausgleich des bis dahin erzielten Zugewinns vereinbaren, ohne den gesetzlichen Güterstand zu beenden, liegt ein sog. "fliegender Ausgleich" vor.[1] Zivilrechtlich ist dieser Ausgleich möglich, weil die den Ehegatten aus § 1408 BGB zukommende Vertragsfreiheit auch solche Vereinbarungen umfasst.

 

Rz. 86

Der BFH hat dieser Gestaltung die steuerrechtliche Anerkennung unter Hinweis auf den Wortlaut des § 5 zu Recht versagt.[2] Die Leistung auf eine so begründete Ausgleichsforderung ist als unentgeltliche Zuwendung gem. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG zu erfassen. Wird der Güterstand später durch Tod eines Ehegatten oder zu Lebzeiten beendet und die im Weg des vorweggenommenen Zugewinnausgleichs erhaltene Zuwendung auf die Ausgleichsforderung angerechnet (§ 1380 Abs. 1 BGB), erlischt insoweit gem. § 29 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG die Steuer mit Wirkung für die Vergangenheit.[3] An der zunächst begründeten Steuerpflicht ändert dies jedoch nichts.

[1] Moench, DStR 1999, 301.
[2] BFH v. 4.8. 2005, II R 28/02, DStR 2006 S. 178; Kapp/Ebeling, ErbStG, § 5 Rz. 59.1.
[3] Weinmann, in Moench/Weinmann, ErbStG, § 5 Rz. 68a.

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