Rz. 72

Im Fall der Beendigung durch Tod ist wiederum danach zu differenzieren, ob es zur güterrechtlichen oder erbrechtlichen Lösung kommt.

 

Rz. 73

Erfolgt der Ausgleich des Zugewinns über das Erbrecht, findet § 5 Abs. 1 ErbStG und damit auch dessen Satz 4 Anwendung (Rz. 46). Dies bedeutet, dass für die Ermittlung der – fiktiv zu ermittelnden – Zugewinnausgleichsforderung auf den Abschluss des Ehevertrags abzustellen ist. Eine Rückbeziehung auf den Tag der Eheschließung ist erbschaftsteuerlich nicht möglich.

 

Rz. 74

Aber auch andere ehevertragliche Modifikationen sind wegen § 5 Abs. 1 S. 2 und 3 ErbStG unbeachtlich, vgl. Rz. 44 und Rz. 45. Ist in den Jahren zwischen Ehevertragsabschluss und Tod kein oder nahezu kein Zugewinn (mehr) erzielt worden, erweist sich der Wechsel schlussendlich als nutzlos.

 

Rz. 75

Demgegenüber ist bei der güterrechtlichen Lösung § 5 Abs. 2 ErbStG einschlägig und alle ehevertraglichen Modifikationen wirken sich mit steuerlicher Wirkung aus. Unter Umständen muss der überlebende Ehegatte hierzu aber den Weg der Ausschlagung gehen, um sich die Vorteile nach § 5 Abs. 2 ErbStG zu sichern.[1]

[1] Wälzholz, NWB 2010, 1360.

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