Rz. 40

Wird während der Zugewinngemeinschaft eine unentgeltliche Zuwendung an Dritte – z. B. an Kinder – gemacht, wird diese mit dem Wert im Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung dem Endvermögen des Schenkers zugerechnet. Das gilt allerdings dann nicht, wenn es sich um sog. Anstandsschenkungen handelt oder wenn die Zuwendung mindestens 10 Jahre vor Beendigung des Güterstands erfolgt oder der andere Ehegatte mit ihr einverstanden gewesen ist.

 

Rz. 41

Entsprechend wird Vermögen behandelt, das der Ehegatte verschwendet hat oder über das er in der Absicht verfügt hat, den anderen Ehegatten zu benachteiligen. Auch diese Vermögensminderungen innerhalb von 10 Jahren vor Beendigung des Güterstands werden dem Endvermögen des leistenden Ehegatten wieder fiktiv hinzugerechnet.

 

Rz. 42

I.R.d. § 5 Abs. 1 S. 5 ErbStG sind die vorgenannten Zuwendungen nach neuerer BFH-Rechtsprechung hingegen nicht zu berücksichtigen (Rz. 54).

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