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Wird die Zugewinngemeinschaft auf andere Weise als durch den Tod eines Ehegatten beendet, regelt § 1372 BGB, dass der Zugewinn dann nach §§ 13731390 BGB ausgeglichen wird. Dies sind Fälle der Beendigung der Ehe mit Rechtskraft des Scheidungsurteils und die Güterstandsbeendigung durch Ehevertrag.

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