Rz. 28

§ 37 Abs. 8 ErbStG betrifft die zeitliche Geltung der durch das AmtshilfeRLUmsG geänderten § 13a Abs. 1 S. 4, Abs. 4 S. 5 ErbStG und § 13b Abs. 2 ErbStG. Diese Vorschriften sind erstmals auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem 6.6.2013 entsteht. Damit ist eine rückwirkende Anwendung der Neuregelungen, insbesondere im Hinblick die sog. cash-GmbH, ausgeschlossen.

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