Rz. 23

§ 37 Abs. 5 ErbStG regelt die rückwirkende Anwendung der näher bezeichneten Vorschriften auf Erwerbe von Lebenspartnern. Zu dieser rückwirkenden Neuregelung war der Gesetzgeber aufgrund des BVerfG-Beschlusses vom 21.7.2010[1] verpflichtet. Diese rückwirkende Neuregelung ist allerdings auf noch nicht bestandskräftige Bescheide beschränkt; eine Erstattung überzahlter Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer bei bereits bestandskräftiger Steuerfestsetzung ist damit ausgeschlossen. Eine weitergehende Verpflichtung des Gesetzgebers zur Aufrollung auch bereits bestandskräftiger Steuerfestsetzungen kann dem BVerfG-Beschluss vom 21.7.2010 nicht entnommen werden.[2]

[2] A. A. offenbar v. der Recke/Scharfenberg, DB 2010 Beilage 7, 43.

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