Rz. 22

§ 37 Abs. 4 ErbStG regelt die erstmalige Anwendung der durch das JStG 2010[1] geänderten Vorschriften. Diese sind auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem 13.12.2010 entsteht.

[1] JStG 2010 v. 8.12.2010, BGBl I 2010, 1768.

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