Rz. 35
Durch das Gesetz vom 11.12.2018[1] wurden § 19a, § 28 und § 28a ErbStG geändert. Die § 19a und § 28 ErbStG finden gem. § 37 Abs. 16 S. 1 ErbStG auf Erwerbe Anwendung, für die die Steuer nach dem 14.12.2018 entsteht. § 28a ErbStG in der Fassung des Gesetzes vom 11.12.2018 findet gem. § 37 Abs. 16 S. 2 ErbStG auf Erwerbe Anwendung, für die der Erlass erstmals nach dem 14.12.2018 ausgesprochen wurde.
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