Rz. 66

Der Entlastungsbetrag fällt mit Wirkung für die Vergangenheit weg, soweit der Erwerber innerhalb der Behaltefrist von 5 Jahren (Regelverschonung) bzw. 7 Jahren (Optionsverschonung) gegen die Behaltensregelungen verstößt.[1]

 

Rz. 67

Im Rahmen des "Jahressteuergesetzes 2018"[2] wurde die Behaltefrist für die Fälle der Verschonungsbedarfsprüfung (§ 28a Abs. 1 ErbStG) auf 7 Jahre festgelegt.[3]

In den amtlichen Gesetzesmaterialien wurde dies wie folgt begründet[4]:

Zitat

Durch die Vorschrift wird aktuell lediglich für Fälle des § 13a Abs. 10 ErbStG (sog. Optionsverschonung) eine verlängerte Behaltensfrist von sieben Jahren angeordnet. Durch die Änderung wird die Anordnung auf Fälle des § 28a Abs. 1 Satz 1 ErbStG (sog. Verschonungsbedarfsprüfung) erweitert. Damit wird den Erwägungen im Rahmen des Gesetzes zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucksache 18/5923 Seite 34 zu Abs. 4, Satz 1) Rechnung getragen, wonach aufgrund des Umfangs der Verschonung nach § 28a Abs. 1 ErbStG für den Erhalt der Verschonung eine Behaltensfrist von sieben Jahren vorgesehen ist. Die Änderung leistet zudem für Bürger und Verwaltung einen Beitrag zur Rechtsvereinfachung, indem in Fällen, in denen sowohl § 19a ErbStG als auch § 28a Abs. 1 ErbStG zur Anwendung gelangt, nur eine einheitliche Behaltensfrist zu beachten ist.

 

Rz. 68

Nach dem Gesetzeswortlaut kommt es bei etwaigen Verstößen gegen die Behaltensregelungen grundsätzlich zum vollständigen Wegfall des Entlastungsbetrags. Dies ist unverhältnismäßig. Normzweck und Gesetzessystematik gebieten es, die Regelung über den zeitanteiligen Wegfall des Verschonungsabschlags[5] hier entsprechend anzuwenden.

 

Rz. 69

Der Erwerber hat (mögliche) Verstöße dem FA schriftlich anzuzeigen.[6]

 

Rz. 70

Die Festsetzungsfrist für die Steuer[7] endet nicht vor dem Ablauf des 4. Jahres, nachdem die Finanzbehörde von dem Verstoß gegen die Behaltensregelungen Kenntnis erlangt hat.[8]

 

Rz. 71

Für die Tarifbegrenzung gem. § 19a ErbStG sind nur Verstöße gegen die Behaltensregelungen (§ 13a Abs. 6 ErbStG) schädlich, nicht auch Verstöße gegen die Lohnsummenregelung (§ 13a Abs. 3 ErbStG). Das Unterschreiten der Mindestlohnsumme[9] führt somit nicht zum Wegfall der Tarifbegrenzung.[10]

[2] Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 11.12.2018, BGBl I 2018, 2338, BStBl I 2018, 1377.
[4] BT-Drs. 19/5595, S. 84 f.
[10] R E 19a.3 Abs. 1 S. 2 ErbStR 2019.

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