Rz. 1

Mit der Tarifbegrenzung gem. § 19a ErbStG soll die Unternehmensnachfolge steuerlich in den Fällen zusätzlich entlastet werden, in denen der Erblasser oder Schenker keine Nachfolger in der Steuerklasse I (z. B. Kinder) hat.[1]

 

Rz. 2

Für den Erwerb von begünstigtem (unternehmerischem) Vermögen soll nach § 19a ErbStG im Ergebnis immer die günstige Steuerklasse I gelten. Erwerber, die an sich zur Steuerklasse II oder III gehören[2] sollen auf diese Weise begünstigt werden.

 

Rz. 3

Die Tarifbegrenzung geht zurück auf die (1.) Entscheidung des BVerfG zum ErbStG aus dem Jahr 1995.[3] Das BVerfG hat dem Gesetzgeber seinerzeit aufgegeben, die verminderte finanzielle Leistungsfähigkeit von Erben, die einen Betrieb weiterführen, erbschaftsteuerlich zu berücksichtigen. Dabei hat das BVerfG betont, dass diese Verpflichtung "unabhängig von der verwandtschaftlichen Nähe zwischen Erblasser und Erben" bestehe.[4]

 

Rz. 4

Die Tarifbegrenzung wurde erstmals zum 1.1.1996 eingeführt.[5] Im Rahmen des Haushaltsbegleitgesetzes 2004[6] wurde der Entlastungsbetrag (aus allgemeinen Gründen des Subventionsabbaus) auf 88 % begrenzt. Die heutige Fassung der Vorschrift beruht im Wesentlichen auf dem zum 1.1.2009 in Kraft getretenen Erbschaftsteuerreformgesetz 2009.[7] Durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz[8] wurden rückwirkend zum 1.1.2009 u. a. die Behaltefristen auf 5 Jahre (Regelverschonung) bzw. 7 Jahre (Optionsverschonung) verkürzt.

 

Rz. 5

Im Rahmen des "Jahressteuergesetz 2018"[9] wurde die Behaltefrist in den Fällen der Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a Abs. 1 ErbStG auf 7 Jahre festgelegt.[10]

 

Rz. 6

Das BVerfG hat die Tarifbegrenzung nach § 19a ErbStG in seiner (3.) Entscheidung zum ErbStG nicht näher erörtert.[11] Der Gesetzgeber hat dementsprechend an der Regelung festgehalten. Die Erbschaftsteuerreform 2016[12] hat lediglich zu (redaktionellen) Anpassungen bei den Verweisungen geführt.

 

Rz. 7–8

einstweilen frei

[1] Geck, in Kapp/Ebeling, ErbStG, § 19a Rz. 4 spricht anschaulich davon, dass die "Generationenbrücke" auf diese Weise zur "Nachfolgebrücke" verlängert werden soll.
[3] BVerfG v. 22.6.1995, 2 BvR 552/91, BVerfGE 93, 165, BStBl II 1995, 671, DStR 1995, 1348.
[4] S. dazu auch Götz, in Wilms/Jochum, ErbStG, § 19a Rz. 2.
[5] Jahressteuergesetz 1997 v. 20.12.1996, BGBl I 1996, 2049.
[6] BGBl I 2003, 3076.
[7] BGBl I 2008, 3018, BStBl I 2009, 140.
[8] BGBl I 2009, 3950, BStBl I 2010, 2.
[9] Art. 18 des Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 11.12.2018, BGBl I 2018, 2338, BStBl I 2018, 1377.
[11] BVerfG v. 17.12.2014, 1 BvL 21/12, BVerfGE 138, 136, BStBl II 2015, 50, DStR 2015, 31.
[12] BGBl I 2016, 2464, BStBl I 2016, 1202.

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