Rz. 33

§ 37 Abs. 13 und 14 ErbStG enthalten Regelungen zum zeitlichen Geltungsbeginn der durch das Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz (StUmgBG)[1] geänderten Vorschriften im ErbStG.

§ 37 Abs. 13 S. 1 ErbStG bestimmt, dass die erstmalige Gewährung des Versorgungsfreibetrags bei beschränkter Steuerpflicht nach § 17 ErbStG zunächst auf Erwerbe anzuwenden ist, für die die Steuer nach dem 24.6.2017 entsteht. Die Neuregelung ist nach dem Satz 2 aber auch auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer vor dem 25.6.2017 entstanden ist, soweit Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig sind.

§ 37 Abs. 14 ErbStG trifft die zeitliche Anwendungsregelung der durch das StUmgBG geänderten Vorschrift (§ 2 Abs. 1 Nr. 3, § 3 Abs. 2 Nr. 4, § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f sowie des § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. c S. 2 und § 16 Abs. 1 und 2 ErbStG). Diese Vorschriften sind erstmals auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem 24.6.2017 entstanden ist.

Die Änderungen im StUmgBG über den persönlichen Freibetrag auch bei nur beschränkter Steuerpflicht nach § 16 Abs. 1 und 2 ErbStG entfalten keine Rückwirkung, sondern gelten nur für Erwerbe, für die die Steuer nach dem 24.6.2017 entstanden ist. Eine Rückwirkung der quotalen Kürzung des Freibetrags bei beschränkter Steuerpflicht nach der Wertrelation "Inlandsvermögen"/Gesamter Vermögensanfall war nicht möglich.

Mit der Änderung des § 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG wurde eine durch die Entscheidung des BFH[2] entstandene Besteuerungslücke geschlossen.

[1] StUmgBG v. 25.6.2017, BGBl I 2017, 1682.

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