Rz. 32

Die §§ 10, 13a13d, 19a, 28 und 28a ErbStG finden nach gem. § 37 Abs. 12 S. 1 ErbStG[1] auf alle Erwerbe Anwendung, für die die Steuer nach dem 30.6.2016 entsteht. Nach § 37 Abs 12 Nr. 2 ErbStG findet § 13a Abs. 1 S. 3 und 4 ErbStG in der Fassung des Gesetzes vom 4.11.2016 ebenfalls auf frühere Erwerbe Anwendung, für die die Steuer nach dem 30.6.2016 entsteht. Ebenso findet nach § 37 Abs. 12 S. 3 ErbStG auch § 13c Abs. 2 S. 3–5 ErbStG in der Fassung des Gesetzes vom 4.11.2016 auf frühere Erwerbe Anwendung, für die die Steuer nach dem 30.6.2016 entsteht.

Die in all diesen Fällen vorliegende Rückwirkung des Gesetzes auf alle Stichtage nach dem 30.6.2016 dürfte zulässig sein. Hierzu s. Einf. Rz. 14c.

[1] BGBl I 2016, 2464.

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