Rz. 31

Durch das Gesetz zur Neuregelung des Kulturgutschutzrechts[1] wurde § 13 Abs. 1 Nr. 2b bb ErbStG geändert. Diese Neuregelung in der ab 6.8.2016 geltenden Fassung ist auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem 5.8.2016 entsteht.

[1] KGSG v. 5.6.2016, BGBl I 2016, 1914, 1936.

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