Rz. 276
Der Steuererlass steht ferner unter der auflösenden Bedingung, dass die den Erwerb zugrunde liegende Steuerfestsetzung geändert wird (§ 28a Abs. 4 S. 1 Nr. 5 ErbStG).[1] Zur Zahlungsverjährung in diesen Fällen s. § 28a Abs. 6 S. 2 ErbStG.
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