Rz. 206

Für den Steuererlass kommt es auf das verfügbare Vermögen des Erwerbers im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (§ 9 ErbStG) an (§ 28a Abs. 2 Nr. 2 ErbStG). Es gilt ein strenges Stichtagsprinzip.[1]

 

Rz. 207

Das frühere Vermögen des Erwerbers (vor dem Stichtag) ist für den Steuererlass ohne Bedeutung. Dies gilt auch dann, wenn der Erwerber vor der Entstehung der Steuer Vermögen unentgeltlich auf Dritte (z. B. Familienangehörige, Stiftungen) übertragen hat. Eine Zurechnung von früheren Vermögen ist selbst dann nicht möglich, wenn die Übertragung kurze Zeit vorher auf nahestehende Personen erfolgt ist (Umkehrschluss zu §§ 129 ff. InsO, §§ 1 ff. AnfG). Der Steuergesetzgeber hat bewusst auf eine Einbeziehung des früheren Vermögens verzichtet.

[1] R E 28a. 2 Abs. 2 S. 1 ff. ErbStR 2019.

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