Rz. 144

Der Steuererlass hängt davon ab, ob der Erwerber die Steuer aus seinem verfügbaren Vermögen begleichen kann (§ 28a Abs. 1 S. 1 ErbStG). Der Begriff des "verfügbaren Vermögens" für Zwecke der Verschonungsbedarfsprüfung ist im Gesetz definiert (§ 28a Abs. 2 ErbStG).[1] Die Definition ist abschließend.

 

Rz. 145

Zu dem verfügbaren Vermögen gehören danach 50 % der Summe der Werte des

 

Rz. 146

Im Ergebnis umfasst das "verfügbare Vermögen" somit 50 % des gesamten, nicht begünstigten Vermögens des Erwerbers. Dies gilt unabhängig davon, ob ihm dies schon vor dem Erwerb gehört (§ 28a Abs. 2 Nr. 2 ErbStG), er dieses (zusammen mit dem begünstigten Vermögen) erworben hat (§ 28a Abs. 2 Nr. 1 ErbStG) oder er dieses in den nachfolgenden 10 Jahren erwirbt (§ 28a Abs. 4 S. 1 Nr. 3 ErbStG).

 

Rz. 147

In den Gesetzesmaterialien wird die Heranziehung des eigenen Vermögens des Erwerbers für den Steuererlass u. a. wie folgt begründet[2]:

Zitat

§ 28a Absatz 2 bestimmt das verfügbare Vermögen, welches in die Verschonungsbedarfsprüfung einzubeziehen ist. Einbezogen wird das mitübertragene Vermögen, das nicht zum begünstigungsfähigen land- und forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder freiberuflichen Betriebsvermögen oder zu den nicht begünstigungsfähigen Anteilen an Kapitalgesellschaften gehört (§ 13 b Absatz 1 ErbStG im Umkehrschluss), z. B. Anteile an Kapitalgesellschaften unter der Mindestbeteiligung, nicht zum Betriebsvermögen gehörende Grundstücke oder gehörendes Kapitalvermögen, das mitübergegangene nicht begünstigte Vermögen, beispielsweise betriebliches Vermögen, das seinem Hauptzweck nach nicht dem Betrieb dient, und bereits vorhandenes Vermögen des Erwerbers, das im Falle eines Übergangs dieses Vermögens von Todes wegen oder durch Schenkung nicht begünstigt wäre.

Bei der Verschonungsbedarfsprüfung ist jeweils der Nettowert des einzubeziehenden Vermögens nach Abzug von Schulden und Lasten anzusetzen. Die Bewertung richtet sich nach dem gemeinen Wert (§ 9 BewG). Soweit für übergegangenes Vermögen ein Wert nach § 12 ErbStG festgestellt wurde, ist der festgestellte Wert zu Grunde zu legen.

Führt ein Steuergesetz zu einer steuerlichen Verschonung, die einer gleichmäßigen Belastung der jeweiligen Steuergegenstände innerhalb einer Steuerart widerspricht, so kann eine solche Steuerentlastung vor dem Gleichheitssatz dann gerechtfertigt sein, wenn der Gesetzgeber das Verhalten der Steuerpflichtigen aus Gründen des Gemeinwohls fördern oder lenken will (BVerfG, Urteil v. 17.12.2014, 1 BvL 21/12, Rz. 124). Um die Verschonung von der Steuer bei größeren Erwerben begünstigten Vermögens verfassungsrechtlich zu rechtfertigen, bedarf es einer Überprüfung, ob durch die Verschonung das angestrebte Gemeinwohlziel auch erreicht wird (Verschonungsbedarfsprüfung). Die verfassungsrechtlich gebotene Verschonungsbedarfsprüfung muss daher ihrerseits zielgenau und folgerichtig ausgestaltet sein.

Die Verschonungsbedarfsprüfung ist auf der Ebene des Erwerbers durchzuführen. Es ist mithin die Frage zu beantworten, ob die Entrichtung der Steuer durch den Steuerschuldner zu einer Gefährdung des Betriebs führen würde. Dies ist dann nicht der Fall, wenn der Erwerber im Zeitpunkt der Steuerentstehung (§ 9 ErbStG) über genügend übrige Mittel verfügt, um die Steuer zu entrichten. Bei Anlegen dieses Maßstabs, bedarf es einer Rechtfertigung dafür, wenn bestimmte übrige Mittel dem Grunde oder der Höhe nach wiederum ausgenommen werden.

Absatz 2 sieht vor, dass das übrige Vermögen zu 50 % berücksichtigt wird. Einbezogen wird nicht nur das Vermögen, das der Erwerber im Rahmen seines jetzt zu besteuernden Erwerbs als nicht begünstigtes Vermögen erworben hat, sondern auch das nicht begünstigte Vermögen, das dem Erwerber bereits vor dem Erwerb gehört hat.

Ausgenommen wird damit das bereits vorhandene Vermögen, das im Falle eines Erwerbs von Todes wegen oder durch Schenkung begünstigtes Vermögen wäre. Die Ausnahme für dieses Vermögen ist folgerichtig. Der Zweck der Verschonung, die in den übergegangenen Betrieben angelegte Beschäftigung und die Betriebe selbst zu bewahren, gilt in gleichem Maße für bereits vorhandene Betriebe.

Dagegen begegnet es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, das nicht in gleicher Weise gemeinwohlorientierte übrige Vermögen dem Grunde nach heranzuziehen. Hierin liegt kein Systemwechsel bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer, insbesondere wird nicht der Steuergegenstand ausgetauscht. Das bereits vorhandene Vermögen wird lediglich als Maßstab mit herangezogen, um einen Verschonungsbedarf zu ermitteln.

Das Bundesverfassungsgericht hat ausdrücklich dem Gesetzgeber zu "erwägen" gegeben, "vor dem Erwerb vorhand...

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