Rz. 165

Das "verfügbare Vermögen" umfasst ferner 50 % des dem Erwerber im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (§ 9) gehörenden Vermögens, das nicht zum begünstigten Vermögen i. S. d. § 13b Abs. 2 gehören würde (§ 28a Abs. 2 Nr. 2 ErbStG).

 

Rz. 166

Danach soll der Erwerber das ihm bereits vor dem Erwerb des begünstigten unternehmerischen Vermögens gehörende "Privatvermögen" zur Hälfte zur Begleichung der Steuerschulden für das erworbene Vermögen verwenden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge