Rz. 165
Das "verfügbare Vermögen" umfasst ferner 50 % des dem Erwerber im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (§ 9) gehörenden Vermögens, das nicht zum begünstigten Vermögen i. S. d. § 13b Abs. 2 gehören würde (§ 28a Abs. 2 Nr. 2 ErbStG).
Rz. 166
Danach soll der Erwerber das ihm bereits vor dem Erwerb des begünstigten unternehmerischen Vermögens gehörende "Privatvermögen" zur Hälfte zur Begleichung der Steuerschulden für das erworbene Vermögen verwenden.
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