Rz. 58

Der Steuererlass aufgrund einer Verschonungsbedarfsprüfung gilt in allen Fällen unbeschränkter (§ 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 ErbStG) und beschränkter (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 ErbStG und § 4 AStG) Steuerpflicht. Bei beschränkter Steuerpflicht erfolgt keine Kürzung des Steuererlasses.

 

Rz. 59

Der Steuererlass wird aber immer nur für begünstigtes Vermögen (§ 13b Abs. 2 ErbStG) gewährt. Zum begünstigten Vermögen gehört grundsätzlich Vermögen in den EU-/EWR-Mitgliedstaaten, nicht aber Vermögen in Drittstaaten.[1]

 

Rz. 60–62

einstweilen frei

[1] S. § 13b Abs. 1 ErbStG und H E 13b.5 und 13b.6 ErbStR 2019.

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