Rz. 307

Die Zahlungsverjährung (und deren Hemmung) ist allgemein in der Abgabenordnung geregelt (§§ 228 ff., 230 AO).

 

Rz. 308

Für die nach einem Steuererlass verbleibende Steuer sieht das Gesetz eine eigene Regelung der Ablaufhemmung vor (§ 28a Abs. 6 ErbStG).[1] In den Fällen des Widerrufs des Steuererlasses besteht eine besondere Regelung für die Zahlungsverjährung (§ 28a Abs. 6 S. 1 und 2 ErbStG).

 

Rz. 309

Die Zahlungsverjährungsfrist für die nach einem Steuererlass (§ 28a Abs. 1 S. 1 ErbStG) verbleibende Steuer endet nicht vor dem Ablauf des 5. Jahres, nachdem das für die Erbschaftsteuer zuständige FA von dem Unterschreiten der Mindestlohnsumme, einem Verstoß gegen die Behaltefrist, einem steuerschädlichen Nacherwerb oder einer Weiterübertragung auf einen Dritten (§ 28a Abs. 4 S. 1 Nrn. 13 und 6 ErbStG) Kenntnis erlangt (§ 28a Abs. 6 S. 1 ErbStG).

In den Fällen eines Widerrufs aufgrund eines geänderten Steuer- oder Feststellungsbescheids (§ 28a Abs. 4 S. 1 Nrn. 4 und 5 ErbStG) endet die Zahlungsverjährungsfrist nicht vor dem Ablauf des 2. Jahres nach Bekanntgabe des Steuer- bzw. Feststellungsbescheids (§ 28a Abs. 6 S. 2 ErbStG).

 

Rz. 310–312

einstweilen frei

[1] BT-Drs. 18/5923, S. 35; s. dazu R E 28a.5 Nr. 3 ErbStR 2019.

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