Rz. 1

§ 26 ErbStG gewährt unter besonderen Voraussetzungen eine Ermäßigung der Steuer, sofern es zu einer vorzeitigen Aufhebung einer Familienstiftung oder eines Familienvereins kommt. § 26 ErbStG ist eine dem § 27 ErbStG verwandte Ermäßigungsvorschrift. Der Steuerzugriff wird auf ein eigentumsschonendes, verhältnismäßiges Maß beschränkt.[1] Nach der Grundkonzeption des § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG soll die Besteuerung des in der Stiftung oder dem Familienverein gebundenen Vermögens nur alle 30 Jahre erfolgen, also jeweils in einem Generationenabstand.[2] Kommt es in einem kurzen zeitlichen Abstand nach einem solchen Besteuerungstermin zur vorzeitigen Aufhebung der Familienstiftung oder des Familienvereins, so wird der einer eigentumsschonenden Besteuerung des Stiftungs- bzw. Vereinsvermögens zugrunde gelegte Generationenabstand nicht eingehalten, das zunächst gebundene Vermögen wird erneut besteuert. Dies führt, gemessen an der Grundkonzeption des § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG, zu einer unverhältnismäßig hohen Belastung. Die Anrechnung eines Teils der Ersatzerbschaftsteuer[3] verwirklicht eine verfassungsrechtlich gebotene eigentumsschonende, verhältnismäßige Besteuerung.[4]

[1] Meincke/Hannes/Holtz, ErbStG, 2021, § 26 Rz. 1; Jülicher, in T/G/J/G, ErbStG, § 26 Rz. 1.
[4] Gl. A. Eisele, in Kapp/Ebeling, ErbStG, § 26 Rz. 3; krit. Jochum, in Wilms/Jochum, ErbStG, § 26 Rz. 9.

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