Rz. 5

Da § 24 ErbStG keine Regelung zur Fälligkeit der einzelnen Jahresbeträge enthält, gelten die allgemeinen Grundsätze nach § 220 AO: Die 1. Jahresleistung wird unter Beachtung des § 220 Abs. 2 AO mit Entstehung der Steuerschuld fällig, die folgenden Jahresleistungen jeweils am 1. Januar eines Jahres.[1]

 

Rz. 6-9

einstweilen frei

[1] Jülicher, in T/G/J/G, ErbStG, § 24 Rz. 9; Eisele, in Kapp/Ebeling, ErbStG, § 24 Rz. 5.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge