Rz. 5
Da § 24 ErbStG keine Regelung zur Fälligkeit der einzelnen Jahresbeträge enthält, gelten die allgemeinen Grundsätze nach § 220 AO: Die 1. Jahresleistung wird unter Beachtung des § 220 Abs. 2 AO mit Entstehung der Steuerschuld fällig, die folgenden Jahresleistungen jeweils am 1. Januar eines Jahres.[1]
Rz. 6-9
einstweilen frei
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