Rz. 140
§ 21 Abs. 4 ErbStG bestimmt, dass eine in einem DBA vereinbarte Steueranrechnung nach den Grundsätzen des § 21 Abs. 1–3 ErbStG vorzunehmen ist. Die Vorschrift regelt lediglich die technischen Anwendungsmodalitäten der Anrechnung ausländischer Steuern, sofern in einem DBA die Anrechnungsmethode[1] vereinbart ist und das DBA für die Anrechnung selbst keine näheren Regelungen enthält.
Rz. 141
Ist hingegen eine Doppelbesteuerung aufgrund der Freistellungsmethode[2] unmittelbar durch ein DBA beseitigt, ist für eine Anrechnung der ausländischen Steuer kein Raum.
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