Rz. 140

§ 21 Abs. 4 ErbStG bestimmt, dass eine in einem DBA vereinbarte Steueranrechnung nach den Grundsätzen des § 21 Abs. 13 ErbStG vorzunehmen ist. Die Vorschrift regelt lediglich die technischen Anwendungsmodalitäten der Anrechnung ausländischer Steuern, sofern in einem DBA die Anrechnungsmethode[1] vereinbart ist und das DBA für die Anrechnung selbst keine näheren Regelungen enthält.

 

Rz. 141

Ist hingegen eine Doppelbesteuerung aufgrund der Freistellungsmethode[2] unmittelbar durch ein DBA beseitigt, ist für eine Anrechnung der ausländischen Steuer kein Raum.

[1] Vgl. etwa Art. 11 Abs. 2a, 3a, DBA-Erb USA; Art. 10 Abs. 1 Buchst. b DBA-Erb Schweiz; Art. 26 DBA Dänemark sowie Art. 9B OECD-Musterabkommen.
[2] Vgl. etwa Art. 10 Abs. 1 Buchst. a DBA-Erb Schweiz sowie Art. 9A OECD-Musterabkommen.

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