Rz. 110

Über § 20 ErbStG hinaus kommt eine steuerrechtliche Haftung nach §§ 69 ff. AO in Betracht.[1] Möglich ist darüber hinaus auch eine Haftung aufgrund privatrechtlicher Haftungsvorschriften, die gem. § 191 Abs. 4 AO auch eine öffentlich-rechtliche Haftung für Steuerschulden begründen. Soweit Schulden des Erblassers aus dem Steuerschuldverhältnis auf den Erben übergehen, ist dieser selbst Steuerschuldner und nicht Haftungsschuldner.[2]

[2] § 45 Abs. 1 S. 1 AO; zur Haftungsbeschränkung des Erben in einem solchen Fall vgl. § 45 Abs. 2 S. 1 AO.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge