Rz. 1

Der 4. Abschnitt des ErbStG regelt in den §§ 2029 ErbStG die Steuerfestsetzung, in den §§ 3035 die Steuererhebung. § 20 ErbStG betrifft Fragen der Steuer- und Haftungsschuld und gehört somit systematisch in den Abschnitt 1 des Gesetzes.[1] § 20 Abs. 1 und 2 ErbStG treffen – als einzelsteuergesetzliche Bestimmungen i. S. d. § 43 AO – nähere Regelungen über den Steuerschuldner. Steuerschuldner ist, wer eine durch die Verwirklichung eines Steuertatbestands entstandene Steuer schuldet. § 20 Abs. 4 ErbStG regelt dagegen das Innenverhältnis zwischen Vorerben und Nacherben. Sofern mehrere Personen nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Steuerverhältnis schulden – so gem. § 20 Abs. 1 ErbStG der Beschenkte als Erwerber und der Schenker –, sind sie Gesamtschuldner i. S. d. § 44 Abs. 1 S. 2 AO. Der im Vergleich zum Begriff des Steuerschuldners weitere Begriff des Stpfl. umfasst nach der Definition des § 33 AO u. a. auch den für eine Steuer Haftenden. Zur Steuerhaftung treffen § 20 Abs. 5–7 ErbStG besondere Bestimmungen. Daneben kann sich eine Haftung auch nach den allgemeinen Haftungstatbeständen der AO ergeben, namentlich aus § 69 AO. § 20 Abs. 3 ErbStG ordnet eine Nachlasshaftung für die Erbschaftsteuerschuld an.

[1] Ein enger Sachzusammenhang besteht zu § 9 ErbStG, vgl. Meincke/Hannes/Holtz, § 20 Rz. 1.

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