Rz. 55

Bedienstete und Angehörige der EU und ihrer Unterorganisationen unterfallen § 2 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 Buchst. c ErbStG nicht, weil sie nicht aus einer inländischen öffentlichen Kasse besoldet werden. Im Übrigen werden sie nach der Wohnsitzfiktion des Art. 13 Abs. 1 S. 1 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union vom 26.10.2012[1] so behandelt, als hätten sie den Wohnsitz in ihrem Heimatstaat beibehalten. Dies gilt auch, wenn er anschließend in das Hoheitsgebiet eines weiteren Mitgliedstaats verzieht, solange auch dieser Wohnsitz einen räumlichen Bezug zur Tätigkeitsstätte hat.[2] Entsprechendes gilt für Beschäftigte anderer zwischenstaatlicher oder überstaatlicher Organisationen[3] sowie gem. Art. X Abs. 1 S. 1 NATO-Truppenstatut[4] für Truppenangehörige und ziviles Gefolge. Die für diesen Personenkreis für die Einkommensteuer entwickelten Grundsätze können auf die Erbschaftsteuer erstreckt werden, sofern die betreffenden Personen den Willen zur Rückkehr in den Heimatstaat haben und keinen weiteren Anlass als die dienstliche Tätigkeit für den Aufenthalt im Inland haben.[5]

[1] ABl. 2012, C 326, 266.
[3] Aufzählung bei BMF v. 18.3.2013, BStBl I 2013, 404, für Zwecke der Einkommensteuer.
[4] Dazu näher Kußmaul/Nothrof, IStR 2018, 491.
[5] Jülicher, in T/G/J/G, § 2 ErbStG Rz. 90.

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