Rz. 3

Dieses Tatbestandsmerkmal hat folgenden klarstellenden Hintergrund:

Bei Personenvereinigungen, die nur die Förderung Ihrer Mitglieder zum Zweck haben, werden die Beiträge i. d. R. als Entgelt anzusehen sein, sodass solche Beiträge gar nicht unter einen Tatbestand und folglich auch nicht unter eine Freistellung des ErbStG fallen können. Das für eine Schenkung gem. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG erforderliche Merkmal der Freigebigkeit ist bei Beitragszahlungen an Vereine, die allein die Interessen ihrer Mitglieder fördern, nicht erfüllt. Damit ist eine Befreiungsvorschrift für diese Beiträge im ErbStG nicht erforderlich. Deshalb sind auch Beiträge an Berufsverbände, die die wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder durch Zuwendungen an politische Parteien fördern, als nicht freigebig und damit auch nicht als steuerbar anzusehen.[1]

[1] FG Köln v. 30.5.2000, 9 K 1766/91, UVR 2001, 80, m. w. N. insb. auf das insoweit grundlegende Urteil des RFH v. 14.2.1923, VI A 11/23, RStBl 1923, 400.

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