2.1 Personenvereinigungen

 

Rz. 2

Personenvereinigungen i. S. d. Vorschrift sind insbesondere Vereine. In Betracht kommen hauptsächlich rechtsfähige Vereine.[1]

Bei nichtrechtsfähigen Vereinen – auf die nach § 54 BGB das Recht für Gesellschaften anwendbar ist – gehört das Vermögen – wie bei Gesellschaften – den Mitgliedern. Daher stellen deren Mitgliederbeiträge, jedenfalls sofern diese gleichmäßig erhoben werden, i. d. R. nur eine Vermögensumschichtung des Zuwendenden dar. Werden bei nichtrechtsfähigen Vereinen Beiträge ungleich und freigebig höher (disquotal) bezahlt, kann die Vorschrift allerdings auch auf nichtrechtsfähige Vereine Anwendung finden.

[1] Eingetragene Vereine, § 21 BGB.

2.2 Vereinigung, die nicht lediglich die Förderung ihrer Mitglieder zum Zweck hat

 

Rz. 3

Dieses Tatbestandsmerkmal hat folgenden klarstellenden Hintergrund:

Bei Personenvereinigungen, die nur die Förderung Ihrer Mitglieder zum Zweck haben, werden die Beiträge i. d. R. als Entgelt anzusehen sein, sodass solche Beiträge gar nicht unter einen Tatbestand und folglich auch nicht unter eine Freistellung des ErbStG fallen können. Das für eine Schenkung gem. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG erforderliche Merkmal der Freigebigkeit ist bei Beitragszahlungen an Vereine, die allein die Interessen ihrer Mitglieder fördern, nicht erfüllt. Damit ist eine Befreiungsvorschrift für diese Beiträge im ErbStG nicht erforderlich. Deshalb sind auch Beiträge an Berufsverbände, die die wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder durch Zuwendungen an politische Parteien fördern, als nicht freigebig und damit auch nicht als steuerbar anzusehen.[1]

[1] FG Köln v. 30.5.2000, 9 K 1766/91, UVR 2001, 80, m. w. N. insb. auf das insoweit grundlegende Urteil des RFH v. 14.2.1923, VI A 11/23, RStBl 1923, 400.

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