Rz. 39

Beim Erwerb begünstigten Vermögens[1] wird grundsätzlich ein Verschonungsabschlag von 85 % (Regelverschonung[2]) bzw. 100 % (Optionsverschonung[3]) gewährt.

 

Rz. 40

Überschreitet der Erwerb von begünstigtem Vermögen[4] allerdings die Grenze von 26 Mio. EUR (sog. Großerwerb[5]) verringert sich der Verschonungsabschlag von 85 % bzw. 100 % auf Antrag des Erwerbers um jeweils einen Prozentpunkt für jede vollen 750.000 EUR, die der Wert des begünstigten Vermögens[6] den Betrag von 26 Mio. EUR übersteigt.[7] Ab einem Erwerb von 90 Mio. EUR wird kein Verschonungsabschlag mehr gewährt.[8]

 

Rz. 41

 
Praxis-Beispiel

Beim Erwerb von begünstigten Vermögen von 50 Mio. EUR wird die Grenze von 26 Mio. EUR um 24 Mio. EUR überschritten. Der Verschonungsabschlag von 85 % wird daher um 32 Prozentpunkte (= 24 Mio. EUR : 750.000 EUR) reduziert und beträgt somit noch 53 %. Im Falle der Optionsverschonung wird der Verschonungsabschlag von 100 % um 32 Prozentpunkte reduziert.

 

Rz. 42

Eine Verringerung des Verschonungsabschlags von grundsätzlich 85 % bzw. 100 % kommt nur bei Großerwerben von mehr als 26 Mio. EUR in Betracht. Maßgebend ist dabei allein der Wert des "begünstigten Vermögens".[9] Auf den Wert des "steuerpflichtigen Erwerbs"[10] kommt es insoweit nicht an. Etwaige Schulden und Lasten (z. B. ein Vorbehaltsnießbrauch des Schenkers oder Nachlassverbindlichkeiten) haben somit keinen Einfluss für das Überschreiten der Grenze von 26 Mio. EUR.

 

Rz. 43

Die Höhe des (reduzierten) Verschonungsabschlags ergibt sich beispielhaft aus der nachfolgenden Tabelle:

 

Höhe des Verschonungsabschlags

bei Großerwerben von begünstigtem Vermögen[11]

Wert des

begünstigten

Vermögens

(§ 13b Abs. 2 ErbStG)

Regelverschonung

(§ 13a Abs. 1 ErbStG)

Optionsverschonung

( 13a Abs. 10 ErbStG)
26 Mio. EUR 85 % 100 %
ab 26.750.000 EUR 84 % 99 %
30 Mio. EUR 80 % 95 %
40 Mio EUR 67 % 82 %
50 Mio. EUR 53 % 68 %
60 Mio. EUR 40 % 55 %
70 Mio. EUR 27 % 42 %
80 Mio. EUR 13 % 28 %
89.750.000 EUR 0 15 %
ab 89.751.000 EUR 0 0
90 Mio. EUR 0 0

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