Rz. 586

Für den Finanzmitteltest ist das Verhältnis zwischen den Finanzmitteln (abzüglich der Schulden) und dem "anzusetzenden Wert" des Betriebs bzw. der Gesellschaft maßgebend (§ 13b Abs. 4 Nr. 5 S. 1 ErbStG, s. dazu R E 13b.23 Abs. 1 und Abs. 6 ErbStR 2019).

  • Beträgt der Nettowert der (schädlichen) Finanzmittel 15 % oder weniger als der maßgebende Unternehmenswert, bleiben diese unberücksichtigt (und gehören nicht zum Verwaltungsvermögen).
  • Beträgt der Nettowert der (schädlichen) Finanzmittel dagegen mehr als 15 % des maßgebenden Unternehmenswerts, gehören diese zum Verwaltungsvermögen. Der übersteigende Teil an Finanzmitteln ist nach Auffassung des Gesetzgebers nicht betriebsnotwendig und daher nicht begünstigungswürdig.

Der Freibetrag von 15 % gilt nur für den Finanzmitteltest (nach Nr. 5) und nicht auch für das sonstige Verwaltungsvermögen.

 

Rz. 587–590

einstweilen frei

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