Rz. 570

Von den Finanzmitteln ist sodann der gemeine Wert der Schulden abzuziehen.[1] Schulden sind die Verbindlichkeiten.[2] Zu den Schulden rechnen auch die Rückstellungen. Dies gilt auch dann, wenn für die Rückstellungen ein Passivierungsverbot besteht.[3]

 

Rz. 571

Rücklagen sind dagegen nicht abzugsfähig.[4] Nicht abzugsfähig sind ferner (passive) Rechnungsabgrenzungsposten.[5]

 

Rz. 572

Von den Finanzmitteln sind alle Schulden abzuziehen.

 

Rz. 573

Es kommt nicht darauf an, ob die Schulden in einem rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Finanzmitteln stehen. Unklar ist, ob die allgemeine Begrenzung des Schuldenabzugs bei "Verwaltungsvermögen" (§ 13b Abs. 8 S. 2 ErbStG) auch für den Schuldenabzug bei Finanzmitteln gilt. Dafür könnte sprechen, dass es sich bei der Regelung in § 13b Abs. 8 ErbStG um eine allgemeine Regelung handelt, die auf alle Bereiche des Verwaltungsvermögenstests anwendbar ist. Dagegen spricht aber, dass der Schuldenabzug für Finanzmittel in § 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG besonders geregelt wurde. Diese Regelung ist abschließend. Der Gesetzgeber hat in § 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG auch nicht auf § 13b Abs. 8 ErbStG verwiesen.

 

Rz. 574–580

einstweilen frei

[1] § 13b Abs. 4 Nr. 5 S. 1 ErbStG, dazu R E 13b.23 Abs. 4 ErbStR 2019.
[2] § 103 BewG und § 266 Abs. 3, C. Nr. 1–8 HGB.
[3] So auch R E 13n.23 Abs. 4 S. 2 a. E. ErbStR 2019.
[4] R E 13b.23 Abs. 4 S. 3 ErbStR 2019.
[5] FG Rheinland-Pfalz v. 25.10.2017, 2 K 2201/15, ErbStB 2018, 41, DStRE 2018, 1429, ZEV 2018, 224, EFG 2018, 136 mit Anm. Sobotta; ausführlich dazu Korezkij, DStR 2018, 715; Kowanda, ErbStB 2018, 183.

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