Rz. 706

Ausgewählte Hinweise auf weiterführende Literatur: Diers, Konzerninterne Einlagen in der Verbundvermögensaufstellung nach § 13b Abs. 9 ErbStG, insb. im Personengesellschaftskonzern, DB 2019, 572; Frühwacht, Konzerninterne Einlagen in der Verbundvermögensaufstellung nach § 13b Abs. 9 ErbStG und ihre Auswirkung auf unternehmerische Entscheidungen, BB 2021, 668; Höne, Das Verwaltungsvermögen in der Verbundvermögensaufstellung, NWB-EV 2020, Nr. 4, 110; Kirschstein, Die Berechnung des steuerpflichtigen begünstigten Vermögens bei der Verbundvermögensaufstellung, § 13b Abs. 9 ErbStG, ErbStB 2017, 206; Kirschstein, Berechnungen zur Ermittlung des steuerpflichtigen Betriebsvermögens gem. §§ 13a, 13b ErbStG nach der Erbschaftsteuerreform, Prüfungsschema mit verschiedenen Varianten, ErbStB 2017, 148; Kirschstein, Die Berechnung des steuerpflichtigen begünstigten Vermögens bei der Verbundvermögensaufstellung, § 13b Abs. 9 ErbStG, ErbStB 2017, 206; Klümpen-Neusel, Die Investition betrieblicher Liquiditätsreserven in ausgewählte Anlageinstrumente und ihre erbschaftsteuerlichen Auswirkungen unter Berücksichtigung der ErbStR 2019, DStR 2020, 2639; Königer, Risiken und Nebenwirkungen der Verbundvermögensaufstellungen des § 13b Abs. 9 ErbStG aus Sicht der Beratungspraxis, ZEV 2017, 365; Korezkij, Vier Jahre Verbundvermögensaufstellung: Zwischenbilanz und offene Fragen, DB 2020, 2372; Korezkij, Neuer Verwaltungsvermögenstest im Konzern aus der Sicht eines Rechtsanwenders – Der Weg vom begünstigungsfähigen zum begünstigten Vermögen nach § 13b Abs. 210 ErbStG, DStR 2016, 2434; Korzekij/Stalleiken, Neues zur Betriebsvermögensnachfolge durch die ErbStR 2019 und ErbStH 2019, Wpg. 2020, 408; Kußmaul/Bechter, Die Verbundvermögensaufstellung i. R.d. Ermittlung des begünstigten Vermögen i. S. d. § 13b ErbStG, Der Steuerberater 2022, 1; Mühlenstädt/Reberg, Die Verbundvermögensaufstellung im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge, DB 2021, 1981; Schneider, Die Verbundvermögensaufstellung i. S. v. § 13b Abs. 9 ErbStG, UVR 2017, 113; Schneidereit/Gries/Stößel/Vetter, Auswirkungen der ErbStR 2019 auf die Übertragung von Unternehmensverbünden/Holdingstrukturen, DStR 2020, 617, Teil I und DStR 2020, 687, Teil II; Weber/Schwind, Umstrukturierungen: ein Hindernis bei der Unternehmensnachfolge nach der Erbschaftsteuerreform?, ZEV 2018, 509; Werthebach, Die Reichweite des Einbezugs von Beteiligungen in SBV in die Verbundvermögensaufstellung gem. § 13b Abs. 9 ErbStG, DB 2018, 1690.

 

Rz. 707

Auf der Grundlage des Erbschaftsteuerreformgesetzes 2009[1] wurde der Verwaltungsvermögenstest grundsätzlich für jede (Beteiligungs-)Gesellschaft gesondert durchgeführt. Dies konnte bei Konzernen sowohl positive als auch negative Kaskadeneffekte zur Folge haben. Die damit verbundenen Gestaltungsmöglichkeiten hat das BVerfG in seiner Entscheidung zum ErbStG beanstandet.[2]

 

Rz. 708

Vor diesem Hintergrund hat sich der Gesetzgeber i. R .d. Erbschaftsteuerreform 2016[3] dafür entschieden, dass Verwaltungsvermögen in Konzernen konsolidiert zu ermitteln und in einer Verbundvermögensaufstellung zusammenzufassen (§ 13b Abs. 9 ErbStG).[4]

 

Rz. 709

Der Finanzausschuss hat zu der Regelung in seinem Bericht Folgendes ausgeführt (BT-Drs. 18/8911, 44):

Zitat

§ 13b Absatz 9 setzt die auch im Entwurf der Bundesregierung enthaltenen Regelung zur Konsolidierung im Konzept des Verwaltungsvermögens um, enthält aber darüber hinausgehende Regelungen: Nach Absatz 9 Satz 3 werden Forderungen und Verbindlichkeiten verrechnet, soweit zwischen Gläubiger- und Schuldnerunternehmen Beteiligungsidentität besteht. Dabei könnte die Forderung unter Umständen auf einen geringeren Wert abgeschrieben sein, die zugehörige Verbindlichkeit wäre aber gleichwohl mit dem vollen Wert anzusetzen. Obwohl sich Forderung und Verbindlichkeit im Umfang der Beteiligungsidentität aufheben, ergäbe sich ohne die vorgesehene Sicherung unberechtigt eine rein rechnerische Wertminderung.

 

Rz. 710

Die Neuregelung kommt immer dann zur Anwendung, wenn zum begünstigungsfähigen Vermögen (§ 13b Abs. 1 Nr. 2 oder 3 ErbStG) Anteile an Personen- oder Kapitalgesellschaften mit Sitz oder Geschäftsleitung im In- oder Ausland gehören. Dabei werden sowohl unmittelbare als auch mittelbare Beteiligungen erfasst. Auf die Höhe der Beteiligung kommt es grundsätzlich nicht an. Eine Ausnahme gilt nur für Anteile an Kapitalgesellschaften von 25 % oder weniger (§ 13b Abs. 9 S. 5 ErbStG); diese sind Verwaltungsvermögen (§ 13b Abs. 4 Nr. 2 ErbStG).

 

Rz. 711

Schwestergesellschaften werden von der Verbundvermögensaufstellung nicht erfasst.

 

Rz. 712

Bei Bestehen solcher Beteiligungen werden die gemeinen Werte der diesen Gesellschaften zuzurechnenden Vermögensgegenstände bei der Ermittlung des begünstigten Vermögens (nach § 13b Abs. 28 ErbStG) unmittelbar einbezogen.[5] Die Einbeziehung hat dabei mit dem Anteil zu erfolgen, zu dem die (unmittelbare oder mittelbare) Beteiligung besteht.[6] Die (unmittelbar oder mittelbar) gehaltenen Finanzmittel (§ 13b...

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