Rz. 251

Ausgewählte Hinweise auf weiterführende Literatur: Betz/Zillmer, Das Verwaltungsvermögen im neuen Erbschaftsteuerrecht, NWB-EV 1/2017, 9; Kirschstein, Berechnungen zur Ermittlung des steuerpflichtigen Betriebsvermögens gem. §§ 13a, b ErbStG nach der Erbschaftsteuerreform, Prüfungsschema mit verschiedenen Varianten, ErbStB 2017, 148; Korezkij, ErbStR-E 2019: Änderungen bei der Betriebsvermögensnachfolge, DStR 2019, 137; Korezkij, Update Verwaltungsvermögenstest: Aktuelles aus der Rechtsprechung und Finanzverwaltung, DStR 2018, 715; Korezkij, Erbschaftsteuerreform: Ausgewählte Zweifelsfragen rund um die Betriebsvermögensnachfolge, DStR 2017, 745; Korezkij, Neuer Verwaltungsvermögenstest im Konzern aus der Sicht eines Rechtsanwenders – Der Weg vom begünstigungsfähigen zum begünstigten Vermögen nach § 13b Abs. 210 ErbStG, DStR 2016, 2434; Korzekij/Stalleiken, Neues zur Betriebsvermögensnachfolge durch die ErbStR 2019 und ErbStH 2019, Wpg. 2020, 408; Olbing/Stenert, Der neue Verwaltungsvermögenstest im Detail, FR 2017, 701.

5.1 Einführung

 

Rz. 252

Das begünstigungsfähige Vermögen[1] ist grundsätzlich begünstigt, soweit sein gemeiner Wert den um das unschädliche Verwaltungsvermögen gekürzten Nettowert[2] des Verwaltungsvermögens[3] übersteigt (begünstigtes Vermögen[4]).

 

Rz. 253

Der Wert des begünstigungsfähigen Vermögens ist ausnahmsweise vollständig nicht begünstigt, wenn das (näher bezeichnete) Verwaltungsvermögen mindestens 90 % des gemeinen Werts des begünstigungsfähigen Vermögens beträgt.[5]

5.1.1 Aufgabe des früheren "Alles-oder-Nichts-Prinzips"

 

Rz. 254

Im Rahmen der Erbschaftsteuerreform 2016[1] wurde der Begriff des begünstigten Vermögens völlig neu definiert.

 

Rz. 255

Bis zum 30.6.2016 bestand das begünstigte Vermögen aus land- und forstwirtschaftlichem Vermögen, Betriebsvermögen und Anteilen an Kapitalgesellschaften, soweit es zu nicht mehr als 50 % bzw. 10 % aus Verwaltungsvermögen bestand.[2] Das Vermögen (einschl. des Verwaltungsvermögens) war insgesamt begünstigt, solange die maßgebende Quote im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer nicht überschritten worden ist. Dagegen war das Vermögen (einschl. des an sich begünstigungsfähigen Vermögens) nicht begünstigt, wenn die Quote überschritten worden ist. Dieses "Alles-oder-Nichts-Prinzip" hat das BVerfG nicht als verfassungsgemäß angesehen.[3]

 

Rz. 256

Seit dem 1.7.2016 besteht das begünstigte Vermögen aus land- und forstwirtschaftlichem Vermögen, Betriebsvermögen und Anteilen an Kapitalgesellschaften, soweit es das (Netto-)Verwaltungsvermögen übersteigt.[4] Auf eine bestimmte Quote des Verwaltungsvermögens kommt es dabei nicht an (abgesehen von dem unschädlichen Verwaltungsvermögen von höchstens 10 %, § 13b Abs. 7 S. 1 ErbStG). Das frühere "Alles-oder-Nichts-Prinzip" wurde aufgegeben.

 

Rz. 257

Die Steuerbefreiung gilt nur noch für das begünstigte Vermögen. Das Verwaltungsvermögen unterliegt grundsätzlich der vollen Besteuerung (abzüglich der anteiligen Schulden und des Kulanzpuffers von 10 %, § 13b Abs. 6 und 7 ErbStG). Junges Verwaltungsvermögen und junge Finanzmittel unterliegen immer der vollen Besteuerung (und zwar ohne Schuldenabzug und ohne Kulanzpuffer von 10 %).

 

Rz. 258

Das im Zeitpunkt der Steuerentstehung[5] vorhandene Verwaltungsvermögen muss dafür einzeln ermittelt und bewertet werden. Eine (wertmäßige) Quote gibt es nicht (mehr); maßgebend ist vielmehr eine (gegenständliche) Betrachtung des Verwaltungsvermögens.

[1] BGBl I 2016, 2464, BStBl I 2016, 1202.
[2] § 13b Abs. 1 ErbStG a. F.

5.1.2 Beibehaltung des Verwaltungsvermögenstests

 

Rz. 259

Das seit 2009 bestehende Konzept eines Verwaltungsvermögenstests wurde allerdings beibehalten. Das begünstigte Vermögen wird daher weiterhin nicht positiv, sondern negativ bestimmt. Begünstigtes Vermögen ist das land- und forstwirtschaftliche Vermögen, das Betriebsvermögen und Anteile an Kapitalgesellschaften, jedoch mit Ausnahme des schädlichen Verwaltungsvermögens.

 

Rz. 260

Die Bundesregierung hatte in ihrem Gesetzesentwurf vom September 2015[1] zunächst vorgeschlagen, den bisherigen Verwaltungsvermögenstest vollständig aufzugeben. Das begünstigte Vermögen sollte positiv bestimmt werden. Danach sollten zum begünstigten Vermögen nur noch die Vermögensteile gehören, die überwiegend einer originär gewerblichen Tätigkeit dienen.

 

Rz. 261

Dabei sollte der "Hauptzweck" des Vermögens maßgebend sein. Als Indiz sollte eine Nutzung im Betrieb zu mehr als 50 % dienen. Nicht begünstigt sein sollten dagegen diejenigen Teile des begünstigungsfähigen Vermögens, die ohne die eigentliche betriebliche Tätigkeit zu beeinträchtigen aus dem Betriebsvermögen herausgelöst werden können. Der Bundesrat hat diesen Vorschlag (zu Recht) "mit Nachdruck" abgelehnt.[2] In seiner Stellungnahme hat der Bundesrat u. a. darauf hingewiesen, dass der Hauptzweckansatz verfassungsrechtlich bedenklich sei, die Rechts- und Plan...

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