Rz. 263
Das begünstigungsfähige Vermögen[1] ist begünstigt, soweit sein gemeiner Wert den um das unschädliche Verwaltungsvermögen gekürzten Nettowert[2] des Verwaltungsvermögens[3] übersteigt.[4]
Rz. 264
Diese Regelung zum begünstigten Vermögen ist die Grundlage des sog. Verwaltungsvermögenstests. Ziel des Verwaltungsvermögenstests ist es, dass grundsätzlich begünstigungsfähige Vermögen[5] in begünstigtes und nicht begünstigtes Vermögen aufzuteilen.
Rz. 265
Die Ermittlung des begünstigten Vermögens erfolgt in mehreren Rechenschritten, deren Inhalt und Reihenfolge sich nicht immer zweifelsfrei aus dem Gesetz entnehmen lässt. Viele Einzelfragen sind derzeit noch unklar und umstritten.[6]
Rz. 266
Zum Verwaltungsvermögenstest bei Mitunternehmeranteilen, insbesondere der Aufteilung des Verwaltungsvermögens auf die einzelnen Mitunternehmer, die Zurechnung (junger) Finanzmittel (im Sonderbetriebsvermögen) und die Verrechnung von Schulden s. aus Sicht der FinVerw u. a. R E 13b.12 Abs. 4, R E 13b.23 Abs. 9 und 10, R E 13b.27 S. 4 und 5 und R E 13b.29 Abs. 5 ErbStR 2019.[7] Dem Gesetz lässt sich dies alles kaum noch entnehmen. Jede Besteuerung auf dieser Grundlage ist daher rechtsstaatlich mehr als zweifelhaft.
Rz. 267–269
einstweilen frei
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