Rz. 263

Das begünstigungsfähige Vermögen[1] ist begünstigt, soweit sein gemeiner Wert den um das unschädliche Verwaltungsvermögen gekürzten Nettowert[2] des Verwaltungsvermögens[3] übersteigt.[4]

 

Rz. 264

Diese Regelung zum begünstigten Vermögen ist die Grundlage des sog. Verwaltungsvermögenstests. Ziel des Verwaltungsvermögenstests ist es, dass grundsätzlich begünstigungsfähige Vermögen[5] in begünstigtes und nicht begünstigtes Vermögen aufzuteilen.

 

Rz. 265

Die Ermittlung des begünstigten Vermögens erfolgt in mehreren Rechenschritten, deren Inhalt und Reihenfolge sich nicht immer zweifelsfrei aus dem Gesetz entnehmen lässt. Viele Einzelfragen sind derzeit noch unklar und umstritten.[6]

 

Rz. 266

Zum Verwaltungsvermögenstest bei Mitunternehmeranteilen, insbesondere der Aufteilung des Verwaltungsvermögens auf die einzelnen Mitunternehmer, die Zurechnung (junger) Finanzmittel (im Sonderbetriebsvermögen) und die Verrechnung von Schulden s. aus Sicht der FinVerw u. a. R E 13b.12 Abs. 4, R E 13b.23 Abs. 9 und 10, R E 13b.27 S. 4 und 5 und R E 13b.29 Abs. 5 ErbStR 2019.[7] Dem Gesetz lässt sich dies alles kaum noch entnehmen. Jede Besteuerung auf dieser Grundlage ist daher rechtsstaatlich mehr als zweifelhaft.

 

Rz. 267–269

einstweilen frei

[4] Begünstigtes Vermögen § 13b Abs. 2 S. 1 ErbStG.
[6] Zur Berechnung aus Sicht der FinVerw s. R E 13b.9 ErbStR 2019 und die zahlreichen Bsp. in H E 13b.9 ErbStR 2019; im Schrifttum grundlegend zum Ganzen Korezkij, DStR 2016, 2434, 2444 ff.
[7] Ausführlich zum Ganzen Korezkij, DStR 2019, 2071; Korezkij, DStR 2019, 137.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge