Rz. 222

Bei Vorliegen einer wirksamen Poolvereinbarung werden die dem Erblasser bzw. Schenker "unmittelbar zuzurechnenden Anteile" und die Anteile der weiteren (gebundenen) Gesellschafter zusammengerechnet.[1] Maßgebend ist, ob die Summe dieser Anteile die Mindestbeteiligung von mehr als 25 % erreicht.

 

Rz. 223

Nach dem Gesetzeswortlaut sind nur unmittelbare Beteiligungen an Kapitalgesellschaften von mehr als 25 % begünstigt. Dementsprechend werden bei der Zusammenrechnung aufgrund einer Poolvereinbarung auch nur solche Anteile berücksichtigt, die dem Erblasser oder Schenker "unmittelbar" zuzurechnen sind. Bloß mittelbare Beteiligungen sind nicht begünstigt und zählen auch bei den Poolanteilen nicht mit. Dies gilt trotz § 10 Abs. 1 S. 4 ErbStG auch für Anteile, die über eine ausschließlich vermögensverwaltende Personengesellschaft gehalten werden.

 

Rz. 224

 
Hinweis

Bei den Poolvereinbarungen handelt es sich regelmäßig um Gesellschaften bürgerlichen Rechts. In der Praxis sollte ausdrücklich klargestellt werden, dass die Anteile an der Kapitalgesellschaft den einzelnen Poolmitgliedern weiterhin unmittelbar selbst zustehen und insoweit kein Gesamthandseigentum gebildet wird. Die Bildung von Gesamthandseigentum könnte steuerschädlich sein, weil dann nur noch eine mittelbare Beteiligung an der Kapitalgesellschaft besteht.

 

Rz. 225

Zusammengerechnet werden alle von den Poolmitgliedern unmittelbar gehaltenen Anteile der Kapitalgesellschaft. Es kommt nicht darauf an, ob die Anteile bei den Gesellschaftern zum Privat- oder Betriebsvermögen gehören. Anteile an einer Kapitalgesellschaft, die zu einem Betriebsvermögen gehören, sind zwar ohnehin begünstigt. Die Zusammenrechnung kann allerdings dazu führen, dass die Mindestbeteiligung von mehr als 25 % erreicht wird und damit auch die im Privatvermögen gehaltenen Anteile an der Kapitalgesellschaft begünstigt sind.

 

Rz. 226

Bei Gesellschaftern, die mehrere Gesellschaftsanteile an einer Kapitalgesellschaft unmittelbar halten, stellt sich die Frage, ob nur die gepoolten oder auch die nicht gepoolten Anteile zusammenzurechnen sind. Für eine Berücksichtigung sämtlicher Gesellschaftsanteile scheint zunächst der Gesetzeswortlaut zu sprechen. Dieser sieht eine Zusammenrechnung aller dem Erblasser bzw. Schenker zuzurechnenden Anteile vor, "wenn" (und nicht soweit) eine entsprechende Poolvereinbarung vorliegt. Dagegen spricht allerdings die zivilrechtliche Selbstständigkeit der einzelnen Gesellschaftsanteile, über die getrennt voneinander verfügt werden kann und die jeweils mit einem selbstständigen Stimmrecht ausgestattet sind. Nach dem Normzweck können nur solche Anteile bei der Zusammenrechnung berücksichtigt werden, bei denen die Gesellschafterrechte auch entsprechenden Beschränkungen und Bindungen unterliegen.

 

Rz. 227

Die Zusammenrechnung der Anteile aufgrund einer bestehenden Poolvereinbarung erfolgt ausschließlich für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Im Übrigen hat eine Poolvereinbarung nicht zur Folge, dass es sich bei den Gesellschaftern um Personen mit gleichgerichteten wirtschaftlichen Interessen oder um sonst nahestehende Personen handelt.[2]

 

Rz. 228

 
Praxis-Beispiel

Bei Steuerausländern unterliegt in Deutschland nur der Erwerb von Inlandsvermögen der (beschränkten) Steuerpflicht.[3] Zum Inlandsvermögen gehören u. a. Anteile an Kapitalgesellschaften, wenn der Erblasser bzw. Schenker mit mindestens 10 % beteiligt war. Bei der Ermittlung der Beteiligungshöhe eines beschränkt Steuerpflichtigen ist eine Poolvereinbarung nicht zu berücksichtigen. Dafür fehlt es an Rechtsgrundlage. Die Vorschriften über die beschränkte Steuerpflicht[4] verweisen gerade nicht auf die Regelung über die Poolvereinbarung in § 13b Abs. 1 Nr. 3 S. 2 ErbStG. Die Zusammenrechnung erfolgt zudem nur für Zwecke der Mindestbeteiligung i. R. d. Verschonung nach § 13b Abs. 1 Nr. 3 S. 1 ErbStG, nicht dagegen auch für andere steuerliche Zwecke.

[1] R E 13b.6 Abs. 3 S. 2 ErbStR 2019.

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