Rz. 147

Der Gesetzgeber knüpft mit der Regelung an die bisherige Praxis in Familienunternehmen an. Nach der Gesetzesbegründung sind "deren Unternehmensgrundsätze und unternehmerische Praxis" ein entscheidendes Motiv für die Ausnahme von dem sonst geltenden Erfordernis einer Mindestbeteiligung. Die Auslegung der Neuregelung muss sich daher auch an der bisher geübten Praxis in Familienunternehmen orientieren. Das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz darf deswegen nur solche Anforderungen an Poolvereinbarungen stellen, die von der überwiegenden Mehrheit von Familienunternehmen auch tatsächlich erfüllt werden können. Erklärtes Ziel der Neuregelung ist es, die Nachfolge in Familienunternehmen zu erleichtern (und nicht etwa zu erschweren).

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