Rz. 44
Die Vorschrift des § 13b ErbStG ist keine eigene Verschonungsregelung, sondern die Grundlage für alle anderen Verschonungsregelungen.
Rz. 45
In allen Verschonungsvorschriften wird jeweils auf den Begriff des "begünstigten Vermögens"[1] abgestellt.[2] Dieser ist somit Ausgangspunkt für jegliche steuerliche Verschonung von unternehmerischem Vermögen.
Rz. 46–50
einstweilen frei
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