Rz. 44

Die Vorschrift des § 13b ErbStG ist keine eigene Verschonungsregelung, sondern die Grundlage für alle anderen Verschonungsregelungen.

 

Rz. 45

In allen Verschonungsvorschriften wird jeweils auf den Begriff des "begünstigten Vermögens"[1] abgestellt.[2] Dieser ist somit Ausgangspunkt für jegliche steuerliche Verschonung von unternehmerischem Vermögen.

 

Rz. 46–50

einstweilen frei

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