Rz. 40

Die Regelung des § 13b ErbStG ist keine eigenständige Verschonungsregelung. Vielmehr bestimmt sie den Begriff des "begünstigten Vermögens" als Grundlage für alle anderen Verschonungsregelungen.[1] Dementsprechend richtet sich der sachliche Anwendungsbereich im Ergebnis nach der im jeweiligen Einzelfall zur Anwendung kommenden Verschonungsregelung (zu den begünstigten Erwerben von Todes wegen s. R E 13b.1 ErbStR 2019 und zu den begünstigten Erwerben durch Schenkung unter Lebenden s. R E 13b.2 ErbStR 2019).

 

Rz. 41

einstweilen frei

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