Rz. 43

Die Verschonungsregelungen, bei denen es auf das "begünstigte Vermögen" ankommt gelten bei unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht. Zum begünstigten Vermögen gehört grundsätzlich nur das Vermögen in den EU-/EWR-Mitgliedstaaten, nicht aber Vermögen in Drittstaaten.[1]

[1] S. § 13b Abs. 1 ErbStG und H E 13b.5 und 13b.6 ErbStR 2019.

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